Allgemeine Geschäftsbedingungen
Quershift Technologies GmbH · Stand: April 2026
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB" oder „Geschäftsbedingungen") der Quershift Technologies GmbH (nachfolgend „Quershift" oder „wir") gelten für sämtliche Verträge zwischen Quershift und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde"). Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
(2) Diese AGB bestehen aus:
- Teil A (Allgemeine Bestimmungen): gilt für alle Verträge;
- Teil B (Software-Entwicklung): gilt ergänzend zu Teil A für alle Leistungen der Software-Entwicklung;
- Teil C (IT-Consulting): gilt ergänzend zu Teil A für alle IT-Beratungsleistungen;
- Teil D (SaaS): gilt ergänzend zu Teil A für alle SaaS-Leistungen.
(3) Die Module dieser AGB (Teile B, C und D) gelten automatisch, sobald Quershift die jeweilige Leistungsart für den Kunden erbringt. Welches Modul einschlägig ist, bestimmt sich nach dem Gegenstand der im Einzelvertrag vereinbarten Leistung. Umfasst ein Einzelvertrag mehrere Leistungsarten, gelten die jeweiligen Module nebeneinander. Im Fall von Widersprüchen zwischen den Modulen geht die für den Kunden speziellere Regelung vor. Die Parteien können im Einzelvertrag die Geltung einzelner Module ausdrücklich ausschließen.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Quershift stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn Quershift in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungsumfang und Leistungserbringung
(1) Angebote von Quershift sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Einzelvertrag bzw. der Leistungsbeschreibung (Leistungsschein).
(3) Der Vertrag kommt zustande durch: a. die schriftliche oder in Textform abgegebene Annahme eines Angebots durch den Kunden, oder b. die Unterzeichnung eines Leistungsscheins durch beide Parteien, oder c. die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden nach vorheriger Übersendung des Angebots.
(4) Leistungen, die über den im Angebot oder Leistungsschein beschriebenen Umfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(5) Quershift ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise von eigenen Standorten innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zu erbringen. Die Art und Weise der Leistungserbringung (z. B. Einsatz von Mitarbeitern an bestimmten Standorten) steht im Ermessen von Quershift, soweit dies die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen nicht beeinträchtigt.
§ 3 Änderungsverfahren (Change Requests)
(1) Beide Parteien können Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs anregen. Änderungsverlangen sind in Textform zu stellen und müssen die gewünschte Änderung hinreichend konkret beschreiben.
(2) Quershift wird innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang eines Änderungsverlangens des Kunden mitteilen, ob und unter welchen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Vergütung, Zeitplan und Leistungsumfang) die Änderung umgesetzt werden kann (nachfolgend „Änderungsangebot"). Die Frist zur Erstellung des Änderungsangebots kann bei komplexen Änderungen in angemessenem Umfang verlängert werden; Quershift wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren.
(3) Die Prüfung eines Änderungsverlangens durch Quershift ist vergütungspflichtig, soweit der hierfür erforderliche Aufwand vier (4) Stunden übersteigt. Quershift wird den Kunden vor Beginn der Prüfung hierauf hinweisen.
(4) Änderungen werden erst nach schriftlicher oder in Textform erteilter Zustimmung beider Parteien zum Änderungsangebot wirksam. Bis dahin erbringt Quershift die Leistungen nach der bisherigen Vereinbarung weiter.
(5) Lehnt Quershift ein Änderungsverlangen ab, hat Quershift dies zu begründen. Die Ablehnung ist nur aus sachlichen Gründen zulässig (z. B. technische Undurchführbarkeit, unverhältnismäßiger Aufwand).
§ 4 Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
(1) Quershift ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer und Freelancer einzusetzen. Quershift bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(2) Quershift stellt sicher, dass eingesetzte Subunternehmer mindestens gleichwertigen vertraglichen Verpflichtungen unterliegen, insbesondere hinsichtlich Geheimhaltung, Datenschutz und Nutzungsrechtsübertragung (Back-to-Back-Prinzip).
§ 5 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
(1) Quershift ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Werkzeuge der Künstlichen Intelligenz einzusetzen, insbesondere Large Language Models (LLM), Code-Generatoren und Automatisierungswerkzeuge.
(2) Der Einsatz von KI-Tools erfolgt unter fachlicher Aufsicht qualifizierter Mitarbeiter von Quershift (Human-in-the-Loop). Quershift stellt sicher, dass sämtliche KI-generierten Arbeitsergebnisse einer qualifizierten Prüfung, Anpassung und Qualitätskontrolle unterzogen werden, bevor sie an den Kunden übergeben werden.
(3) Quershift gewährleistet, dass sämtliche KI-generierten Arbeitsergebnisse einer qualifizierten menschlichen Überprüfung und eigenständigen kreativen Bearbeitung unterzogen werden (Human-in-the-Loop), um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Arbeitsergebnisse sicherzustellen. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit kann im Einzelfall eingeschränkt sein (§ 2 Abs. 2 UrhG); Quershift weist den Kunden im jeweiligen Angebot darauf hin, soweit dies für das Projekt relevant ist.
(4) Quershift setzt ausschließlich KI-Dienste und Cloud-Werkzeuge ein, die den Anforderungen der DSGVO genügen. Für Dienste, deren Anbieter Daten in Drittländer (insbesondere USA) übermitteln, stellt Quershift ein angemessenes Schutzniveau gemäß Art. 44 ff. DSGVO sicher, insbesondere durch den Einsatz von Anbietern, die dem EU-US Data Privacy Framework (DPF) unterliegen, oder durch den Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln (SCCs). Quershift setzt ferner ausschließlich Dienste ein, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass keine Eingabedaten für das Training von KI-Modellen verwendet werden.
(5) Quershift informiert den Kunden auf Anfrage über die im jeweiligen Projekt eingesetzten KI-Dienste und Cloud-Werkzeuge sowie die bestehenden Datenschutzmechanismen. Sofern im Projekt personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet werden, dokumentiert Quershift die eingesetzten Dienste im Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 10 Abs. 2). Der Kunde kann für ein konkretes Projekt den Einsatz eines bestimmten Dienstes aus datenschutzrechtlich begründeten Gründen schriftlich beanstanden; Quershift prüft in diesem Fall eine zumutbare Alternative.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:
- die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Daten, Dokumenten und Systemzugängen;
- die Benennung eines fachlich qualifizierten Ansprechpartners;
- die zeitnahe Prüfung und Freigabe von Zwischen- und Endergebnissen;
- die Bereitstellung erforderlicher Testumgebungen und IT-Infrastruktur.
(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist Quershift berechtigt:
- vereinbarte Termine entsprechend zu verschieben, ohne dass Quershift in Verzug gerät;
- den durch die Verzögerung entstehenden Mehraufwand gesondert abzurechnen;
- nach erfolgloser Nachfristsetzung die Leistungen bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten auszusetzen.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag / dem Leistungsschein.
(2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs ist Quershift berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Vorbestehendes geistiges Eigentum (Background-IP): Jede Partei behält sämtliche Rechte an ihrem vorbestehenden geistigen Eigentum. Eine Übertragung oder Lizenzierung erfolgt nur, soweit im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart.
(2) Arbeitsergebnisse (Foreground-IP): Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, räumt Quershift dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches Nutzungsrecht an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen im Objektcode ein.
(3) Das Recht zur Unterlizenzierung an verbundene Unternehmen des Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG bedarf einer gesonderten Vereinbarung im Einzelvertrag.
(4) Quellcode: Die Überlassung von Quellcode ist nur Gegenstand der Rechtseinräumung, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Quershift-Tooling: Quershift behält sämtliche Rechte an eigenen Frameworks, Bibliotheken, Tools, Methoden und generischen Softwarekomponenten. Der Kunde erhält hieran ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
(6) Open-Source-Software: Quershift dokumentiert sämtliche in den Arbeitsergebnissen eingesetzten Open-Source-Komponenten einschließlich ihrer Lizenzbedingungen und stellt diese Dokumentation dem Kunden als Anlage zum Leistungsschein zur Verfügung. Dabei gilt:
- Permissive Lizenzen (MIT, BSD, Apache 2.0) und schwache Copyleft-Lizenzen (LGPL, MPL): Einsatz ohne gesonderte Zustimmung; Dokumentation in der Lieferdokumentation genügt.
- Starke Copyleft-Lizenzen (GPL, AGPL): Quershift informiert den Kunden vor Einsatz in Textform über die beabsichtigte Verwendung und die damit verbundenen Lizenzbedingungen. Der Kunde kann dem Einsatz innerhalb von 10 Werktagen aus sachlichen Gründen widersprechen; in diesem Fall setzt Quershift eine zumutbare Alternative ein. Erfolgt kein Widerspruch, gilt der Einsatz als genehmigt.
- AGPL bei SaaS-Projekten und GPL bei Distributionsprojekten: Aufgrund der besonderen Copyleft-Wirkung bedarf der Einsatz in diesen Konstellationen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.
(7) Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß Abs. 2 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zum Bedingungseintritt steht dem Kunden ein vorläufiges, widerrufliches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für den vereinbarten Zweck zu.
§ 9 Haftung
(1) Quershift haftet unbeschränkt für Schäden:
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Quershift oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- wegen des Fehlens oder Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft oder Garantie;
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Quershift begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
(3) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden durch Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
(4) Vorbehaltlich der Fälle des Abs. 1 ist die Gesamthaftung von Quershift, gleich aus welchem Rechtsgrund, je Einzelvertrag / Leistungsschein auf die für den betreffenden Einzelvertrag / Leistungsschein insgesamt gezahlte Nettovergütung begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen (SaaS, Wartung) bezieht sich die Begrenzung auf die in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlte Nettovergütung.
(5) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Quershift nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Schäden aus Betriebsunterbrechung. Dies gilt nicht für Schäden nach Abs. 1.
(6) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Datenverluste ist auf den Schaden beschränkt, der auch bei ordnungsgemäßer, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
(7) Haftung für Drittanbieter-Dienste: Quershift haftet nicht für Ausfälle, Fehler oder Leistungseinschränkungen von Drittanbieter-Diensten (Cloud-Provider, KI-APIs, SaaS-Plattformen), soweit Quershift diese sorgfältig ausgewählt und überwacht hat und die Störung außerhalb des Einflussbereichs von Quershift liegt. Quershift wird den Kunden unverzüglich über bekannt werdende wesentliche Störungen informieren und den Kunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Drittanbieter unterstützen, soweit Quershift hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage ist.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Quershift.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt werden, geheim zu halten und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(4) Quershift ist berechtigt, vertrauliche Informationen an eingesetzte Subunternehmer weiterzugeben, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist und die Subunternehmer einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(5) Die Geheimhaltungspflicht besteht während der Vertragslaufzeit und für 36 Monate nach Vertragsbeendigung fort.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere DSGVO und BDSG.
(2) Soweit Quershift personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Die Regelungen des § 5 (KI-Werkzeuge), insbesondere die datenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen in Abs. 4 und 5, bleiben unberührt.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des jeweiligen Vertrags ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Fehlt eine Laufzeitregelung, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail oder PDF).
(2) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. Dies gilt nicht für Geldforderungen.
(3) Für sämtliche Streitigkeiten ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Teil B – Software-Entwicklung
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Moduls gelten, soweit der Vertrag die Entwicklung von Individual-Software zum Gegenstand hat.
§ 2 Abnahme
(1) Werkvertragliche Softwareentwicklungsleistungen unterliegen der förmlichen Abnahme.
(2) Quershift erklärt dem Kunden die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft in Textform. Der Kunde hat die Leistungen innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungserklärung zu prüfen (Funktionsprüfungszeit).
(3) Es gelten folgende Mängelklassen:
- Klasse 1 (Betriebsverhindernd): Die bestimmungsgemäße Nutzung der Software ist nicht möglich; zentrale Funktionen sind ausgefallen und eine Umgehungslösung existiert nicht.
- Klasse 2 (Betriebsbehindernd): Die bestimmungsgemäße Nutzung ist eingeschränkt, aber mit Umgehungslösung möglich.
- Klasse 3 (Leichter Mangel): Die bestimmungsgemäße Nutzung ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
(4) Die Abnahme darf nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mängel der Klasse 1 gelten stets als wesentlich. Bei Mängeln der Klasse 2 richtet sich die Wesentlichkeit nach den Umständen des Einzelfalls. Mängel der Klasse 3 sind in der Regel unwesentlich und berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
(5) Das Werk gilt als abgenommen, wenn Quershift dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme in Textform gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Quershift wird den Kunden zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen.
(6) Die Einordnung festgestellter Mängel in die Mängelklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Parteien. Können sich die Parteien innerhalb von 5 Werktagen nicht über die Einordnung eines Mangels einigen, entscheidet ein von beiden Parteien gemeinsam benannter, unabhängiger Sachverständiger verbindlich. Können sich die Parteien nicht auf einen Sachverständigen einigen, wird dieser auf Antrag einer Partei von der IHK am Sitz von Quershift bestimmt. Die Kosten des Sachverständigen trägt die Partei, deren Einordnung vom Sachverständigen nicht bestätigt wird.
§ 3 Gewährleistung (Software)
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme der Software. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche nach § 9 Abs. 1 Teil A (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Körperschäden, Produkthaftung, Garantie).
(2) Quershift beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung. Quershift ist zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
(3) Bei Individualsoftware kann Quershift eine funktional gleichwertige Umgehungslösung (Workaround) als vorläufige Nachbesserung anbieten, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
(4) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn Quershift hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von Quershift verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(5) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die verursacht werden durch:
- Änderungen des Kunden oder Dritter ohne Zustimmung von Quershift;
- Einsatz in einer nicht vereinbarten Systemumgebung;
- Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden.
(6) Soweit die vertragliche Leistung KI-basierte Komponenten umfasst, die Echtzeit-Ausgaben von Drittanbieter-KI-Modellen generieren (z. B. Chatbots, Dokumentenanalyse-Tools, KI-gestützte Plattformen), gewährleistet Quershift die korrekte Integration, Konfiguration und Prompt-Architektur der eingesetzten KI-Dienste gemäß der im Einzelvertrag vereinbarten Spezifikation. Für die inhaltliche Qualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Echtzeit-Ausgaben der KI-Modelle im Produktivbetrieb ist Quershift nicht verantwortlich, soweit die Integration fachgerecht und vertragsgemäß erfolgt ist. Dies gilt insbesondere für Halluzinationen, unvollständige oder fehlerhafte Ausgaben des zugrundeliegenden KI-Modells.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, seine mit der Nutzung der vertraglichen Leistungen befassten Mitarbeiter vor dem Einsatz über die Funktionsweise und die Risiken der eingesetzten KI-Dienste (insbesondere Halluzinationen, unvollständige oder fehlerhafte Ausgaben) zu instruieren.
§ 4 Lieferzeit und Verzug (Software)
(1) Im Einzelvertrag genannte Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Kommt Quershift mit einer verbindlichen Lieferfrist in Verzug, richtet sich die Haftung nach § 9 Teil A. Vor der Geltendmachung weitergehender Rechte hat der Kunde Quershift eine angemessene Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Arbeitstagen zu setzen.
(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Ausfall von Kommunikationsnetzen, Cloud-Infrastruktur oder Drittanbieter-Diensten, hat Quershift nicht zu vertreten, soweit Quershift diese nicht verschuldet hat.
§ 5 Technische Dokumentation
(1) Quershift liefert zu den Arbeitsergebnissen eine dem Stand der Technik entsprechende technische Dokumentation, die mindestens umfasst:
- Systemarchitektur und Komponentenübersicht;
- API-Dokumentation (soweit APIs entwickelt werden);
- Installations- und Konfigurationsanleitung;
- Hinweise zu eingesetzten Drittanbieter-Komponenten, Open-Source-Lizenzen und KI-Diensten.
(2) Art und Umfang der Dokumentation können im Einzelvertrag näher bestimmt werden.
Teil C – IT-Consulting
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Moduls gelten, soweit der Vertrag IT-Beratungs- und Consulting-Leistungen zum Gegenstand hat.
§ 2 Leistungscharakter
(1) IT-Beratungsleistungen werden als Dienstvertrag erbracht. Quershift schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Beratungsleistung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.
(2) Beratungsergebnisse, Empfehlungen und Konzepte von Quershift stellen fachliche Einschätzungen dar und ersetzen nicht die unternehmerische Entscheidung des Kunden. Der Kunde trifft alle geschäftlichen Entscheidungen auf Basis der Beratungsergebnisse eigenverantwortlich.
§ 3 Aufwandserfassung und Reporting
(1) Quershift erfasst die geleisteten Aufwände und stellt dem Kunden monatlich einen Leistungsnachweis (Timesheet) zur Verfügung.
(2) Der Kunde prüft den Leistungsnachweis innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang. Nicht beanstandete Leistungsnachweise gelten als genehmigt.
§ 4 Durchführung und Personalqualifikation
(1) Quershift sichert zu, dass eingesetzte Berater über die im Angebot / dem Leistungsschein beschriebenen Qualifikationen verfügen.
(2) Der Kunde kann den begründeten Austausch eines eingesetzten Beraters verlangen, wenn dieser wiederholt nicht die vereinbarte Leistungsqualität erbringt. Quershift stellt innerhalb angemessener Frist gleichwertigen Ersatz.
(3) Keine Arbeitnehmerüberlassung: Die Parteien sind sich einig, dass der Einsatz von Mitarbeitern von Quershift beim Kunden auf Basis von Dienstverträgen erfolgt und keine Arbeitnehmerüberlassung darstellt. Quershift behält die Weisungsbefugnis über die Art und Weise der Leistungserbringung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von Quershift arbeitsbezogene Weisungen zu erteilen, die über sachliche und ergebnisorientierte Anforderungen hinausgehen. Die Parteien werden durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass keine Eingliederung der Mitarbeiter von Quershift in die Betriebsorganisation des Kunden erfolgt.
§ 5 Haftung
(1) Quershift erbringt die Beratungsleistungen mit der Sorgfalt eines erfahrenen IT-Dienstleisters und unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
(2) Quershift haftet für die fachliche Richtigkeit ihrer Beratung nach Maßgabe von § 9 Teil A. Quershift weist darauf hin, dass Beratungsergebnisse auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen beruhen und Umsetzungsentscheidungen beim Kunden liegen.
(3) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht beträgt vierundzwanzig (24) Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche nach § 9 Abs. 1 Teil A.
Teil D – SaaS (Software as a Service)
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Moduls gelten, soweit Quershift dem Kunden Software als Cloud-Dienst (SaaS) über das Internet zur Nutzung bereitstellt.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Quershift stellt dem Kunden die im Vertrag näher beschriebene Software als Cloud-Dienst (SaaS) über das Internet zur Nutzung bereit.
(2) Die Bereitstellung erfolgt als Miete auf Zeit gemäß §§ 535 ff. BGB. Der Kunde erhält ein zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der SaaS-Lösung.
(3) Die SaaS-Lösung wird im vertraglich vereinbarten Funktionsumfang bereitgestellt. Quershift ist berechtigt, Weiterentwicklungen, Updates und Verbesserungen vorzunehmen, sofern der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird.
§ 3 Verfügbarkeit und Service Level
(1) Quershift strebt eine Verfügbarkeit der SaaS-Lösung von 99,5 % im Monatsmittel an, gemessen an der Gesamtzeit abzüglich geplanter Wartungszeiten.
(2) Geplante Wartungsarbeiten werden dem Kunden mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt und nach Möglichkeit außerhalb der Geschäftszeiten (Mo bis Fr, 08:00 bis 18:00 Uhr MEZ/MESZ) durchgeführt.
(3) Nicht in die Verfügbarkeitsberechnung einbezogen werden:
- geplante Wartungszeiten;
- Ausfallzeiten durch höhere Gewalt;
- Störungen, die auf Seite des Kunden oder seiner Internetverbindung liegen;
- Ausfälle von Drittanbieter-Diensten außerhalb des Einflussbereichs von Quershift.
(4) Weitere Service Levels können in einer gesonderten Service-Level-Vereinbarung vereinbart werden.
§ 4 Kundendaten und Datensicherung
(1) Der Kunde bleibt Eigentümer sämtlicher Daten, die er in die SaaS-Lösung eingibt oder die im Rahmen der Nutzung generiert werden (nachfolgend „Kundendaten").
(2) Quershift führt regelmäßige Datensicherungen der Kundendaten durch. Die Sicherungsintervalle und Aufbewahrungsfristen werden in der Service-Level-Vereinbarung näher geregelt.
(3) Nach Vertragsende stellt Quershift dem Kunden seine Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Die Daten werden 90 Tage nach Vertragsende gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 5 Vergütung (SaaS)
(1) Die Vergütung für die SaaS-Nutzung richtet sich nach dem gewählten Tarif/Lizenzmodell und ist [monatlich / jährlich] im Voraus zu zahlen.
(2) Quershift ist berechtigt, die Preise mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums anzupassen. Der Kunde kann der Preisanpassung innerhalb von vier Wochen schriftlich widersprechen. Im Falle des Widerspruchs steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung zu.
§ 6 Laufzeit und Kündigung (SaaS)
(1) Der SaaS-Vertrag wird für eine Mindestlaufzeit von [12 Monaten] geschlossen.
(2) Er verlängert sich automatisch um jeweils [12 Monate], sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Stand: April 2026